Bundessozialgericht

Nach Urteil: BMG hält bei Notfallstufen keine Gesetzesänderung für nötig

BMG-Staatssekretär Tino Sorge sieht den Bundesausschuss in der Pflicht, auf das Urteil des BSG zu reagieren. Die Richter verlangen eine Klarstellung, wann eine Klinik nicht an der Notfallversorgung teilnehmen darf.

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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Kriterien für ein gestuftes System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern definiert. Das Bundessozialgericht hat eine einzelne Regelung dazu verworfen. Gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf erwächst daraus nicht, meint BMG-Staatssekretär Tino Sorge.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Kriterien für ein gestuftes System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern definiert. Das Bundessozialgericht hat eine einzelne Regelung dazu verworfen. Gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf erwächst daraus nicht, meint BMG-Staatssekretär Tino Sorge.

© Friso Gentsch / dpa / picture alliance

Berlin. Das Urteil des Bundessozialgerichts zum gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern löst voraussichtlich keinen gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf aus. Davon geht BMG-Staatssekretär Tino Sorge in seiner Antwort auf eine Anfrage des grünen Gesundheitspolitikers Dr. Janosch Dahmen aus – dies gelte „vorbehaltlich der noch ausstehenden Urteilsbegründung“.

Hintergrund ist das dreistufige System aus Notfallstrukturen in Krankenhäusern, das 2016 in das Sozialgesetzbuch V eingefügt und 2018 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) umgesetzt wurde. Danach gibt es eine Basis-, eine erweiterte und eine umfassende Notfallversorgung, zudem noch eine „spezielle Notfallversorgung“. Kliniken, die keinem dieser Bereiche zugeordnet werden können, nehmen nicht an der Notfallversorgung teil und müssen zudem einen Vergütungsabschlag hinnehmen. Dagegen haben sich viele Krankenhäuser mit Klagen gewandt.

Nichtteilnahme durch Nicht-Zuordnung? Das reicht dem Gericht nicht

Das Bundessozialgericht hat Anfang April in seinem Urteil die Grundstrukturen der Notfallversorgung überwiegend bestätigt, verwarf aber die Klausel, nach der Kliniken, die keiner der Stufen zugeordnet werden, automatisch nicht an der Notfallversorgung teilnehmen. Dies beurteilen die Kasseler Richter als nicht ausreichend. Die „Nichtteilnahme müsse konkret und dürfe nicht indirekt durch eine Nicht-Zuordnung zu den Stufen definiert werden“, erläutert Sorge in seiner Antwort.

Vielmehr sei der G-BA gefordert, seine Regelungen zu überarbeiten, heißt es weiter. Im Übrigen müsse aber die im Koalitionsvertrag angekündigte Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes, abgewartet werden. Diese werde „zurzeit erarbeitet“, so der Staatssekretär. (fst)

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